{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\nNach Ansicht der Rekurrentin liegen Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 2 Bst. b\nDZV darin, den Standort von Biodiversitätsförderflächen langfristig zu gewährleisten, weshalb es auch genüge, diese Langfristigkeit anders als durch Eigentum oder einen eigenen Pachtvertrag, bzw. eben mit einem Pachtvertrag der\nEltern, zu gewährleisten. Die Rekurrentin übersieht dabei, dass eine erweiterte\nAuslegung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV den langfristigen Bestand von Biodiversitätsförderflächen, wegen der schlechteren rechtlichen Absicherung der Flächen, eher gefährden würde. Darüber hinaus stellen die mit dem Wortlaut von\nArt. 14 Abs. 2 Bst. b DZV gestellten rechtlichen Anforderungen auch sicher,\ndass jeder Bewirtschafter dauerhaft über ausreichende Biodiversitätsförderflächen verfügt, weil die in einer Region ohnehin vorhandenen Ökoflächen dadurch\nnicht einfach nach Bedarf mal diesem und mal jenem Bewirtschafter zugerechnet werden können. Es liegen demzufolge keine triftigen Gründe vor, um vom\nklaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV abzuweichen.\n\n3.4.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Ortsgemeindeparzellen im Jahr 2014 nicht als Biodiversitätsförderflächen für den ÖLN der\nRekurrentin anzurechnen waren, weil die Rekurrentin weder Eigentümerin noch\njemals Pächterin der Ortsgemeindeparzellen war und daher die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV nicht erfüllte. An diesem rechtlichen Mangel\nändert auch nichts, dass mit der vor Ort durchgeführten ÖLN-Kontrolle vom\n31. Mai 2014 keine sachlichen Mängel beim ÖLN durch den Kontrolleur festgestellt worden sind (Akten der Rekurrentin, act. 5).\n\n3.5 Ergänzend macht die Rekurrentin in ihrer Replik vom 18. Mai 2016\ngeltend, sie könnte den ÖLN für das Jahr 2014 gemeinsam mit D.___, aus\nX.___, überbetrieblich erfüllen. D.___ habe seit vielen Jahren überschüssige\nÖkoflächen, welche er ihr falls nötig rechnerisch zur Verfügung stellen würde,\num den Mangel an Biodiversitätsförderflächen zu heilen.\n\nZwar können zwei Betriebe den ÖLN gemeinsam erfüllen, wenn deren Bewirtschafter dazu eine Vereinbarung abschliessen, die auch die Wahl einer gemeinsamen Kontrollstelle für den ÖLN beinhaltet (Art. 22 DZV). Die Wahl der Kontrollstelle für den ÖLN hat aber in jedem Fall – und besonders wenn zwei Betriebe gemeinsam kontrolliert werden müssen – vor dem Stichtag für das Beitragsjahr zu erfolgen (Art. 22 Abs. 3 Bst. c DZV i.V.m. Art. 97 DZV). Dementsprechend sind Vereinbarungen über eine gemeinsame Erfüllung des ÖLN vor\n\nSeite 15/20\ndem Stichtag abzuschliessen und dem Landwirtschaftsamt zur Genehmigung\neinzureichen (Art. 22 Abs. 3 DZV).\n\nZwischen der Rekurrentin und D.___ bestand am Stichtag für das Beitragsjahr\n2014 (2. Mai 2014) keine Zusammenarbeit zur Erfüllung des ÖLN. Damals auf\ndem Betrieb von D.___ allenfalls vorhandene und überschüssige Ökoflächen\nkönnen der Rekurrentin daher nicht mehr nachträglich an den ÖLN 2014 angerechnet werden.\n\n3.6 Nachdem somit feststeht, dass die Rekurrentin im Jahr 2014 über\nkeine anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen verfügte, stellt sich noch die\nFrage, wie hoch die Kürzung ihrer Direktzahlungen ausgefallen wäre, wenn die\nfehlenden Biodiversitätsförderflächen vom Landwirtschaftsamt rechtzeitig erkannt und die daraus resultierende Kürzung der Direktzahlungen bereits im Jahr\n2014 verfügt worden wäre.\n\n3.6.1 Gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. c aDZV (im Jahr 2014 anwendbare\nFassung) kürzten oder verweigerten die Kantone die Beiträge im Jahr 2014 gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar\n2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend Kürzungsrichtlinie) sowie\nnach Anhang 8 aDZV, wenn Vorschriften der aDZV oder Auflagen nicht eingehalten wurden. Die Kürzungsrichtlinie sah für Mängel beim ÖLN ein abgestuftes\n(Straf-)Punktesystem für verschiedene Arten von Mängeln vor (Kürzungsrichtlinie Abschnitt C. Ziffer 1.1). Nach Abzug einer Toleranz von 10 Punkten wurde\nfür jeden weiteren Punkt ein Prozent der Flächenbeiträge abgezogen. Ab 110\nPunkten wurden die Direktzahlungen vollständig gestrichen. Das Punktesystem\nder Kürzungsrichtlinie war insofern verhältnismässig, als dass es unterschiedlich\nschwere Mängel mit unterschiedlichen Punktzahlen berücksichtigte und die\nMängel bzw. Punkte zusammenzuzählen waren, was zu unterschiedlich hohen\nKürzungen der Flächenbeiträge führte. Erst ab einer Punktzahl von 110 Punkten\nerfolgte eine vollständige Kürzung aller Direktzahlungen, weil der nach Art. 70a\nAbs. 1 Bst. b LwG für die Direktzahlungen vorausgesetzte ÖLN bei hohen Punktzahlen nicht mehr als erfüllt galt.\n\n"}