{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\n Seite 13/20\nmit Schreiben vom 28. Mai 2014 gegenüber der Ortsgemeinde Z.___ erklärte, in\nden Pachtvertrag ihrer Mutter einzutreten, worauf die Ortsgemeinde Z.___ sie\nmit Schreiben vom 5. Juni 2014 als neue Pächterin ablehnte (vorinstanzliche\nAkten, act. 4 und 7). Mit der Ablehnung der Rekurrentin durch die Ortsgemeinde\nZ.___ blieb das ursprüngliche Pachtverhältnis zwischen der Mutter der Rekurrentin und der Ortsgemeinde Z.___ rückwirkend bestehen (vgl. Art. 19 Abs. 2\nBundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, SR 221.213.2, abgekürzt\nLPG). Die Rekurrentin war somit zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht von der\nBetriebsübergabe bis zum Empfang des Ablehnungsschreibens der Ortsgemeinde Z.___, Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Rekurrentin nach eigenen Angaben die\nAblehnung ihrer Person durch die Ortsgemeinde Z.___ nicht hat kommen sehen\nund deshalb am Stichtag noch darauf vertraute, dass die Ortsgemeinde Z.___\nsie als neue Pächterin akzeptieren werde. Ein solches in die privatrechtlichen\nHandlungen der Ortsgemeinde Z.___ gesetztes Vertrauen kann der Vorinstanz\nbei ihrem Entscheid über die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für den\nDirektzahlungsanspruch nicht entgegenhalten werden.\n\n3.4.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage, ob der Rekurrentin die von\nihrer Mutter gepachteten Ortsgemeindeflächen für den ÖLN anzurechnen gewesen wären. Die Rekurrentin argumentiert, Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 2\nBst. b DZV sei, den Standort von Biodiversitätsförderflächen längerfristig zu gewährleisten, weil jährliche Verschiebungen den gewünschten Effekt nicht auslösen würden. Mit dem von ihrer Familie im Jahr 2004 abgeschlossenen Pachtvertrag sei diese Langfristigkeit stets gewährleistet gewesen.\n\nNach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und\n\"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus\nArt. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV).\nDemnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV).\nDer Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. Die\nRekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001\nbewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber\nEigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen.\n\nAuslegung ist notwendig, wo der Wortlaut einer Norm nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wiedergibt. Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Norm darf\nallerdings nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen,\ndass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht.\n\nSeite 14/20\nIst der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss\nnach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck der Norm. Wichtig ist auch\ndie Bedeutung, welcher der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. statt vieler BGE 140 II 289 E. 3.2 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016,\nRz. 179 ff.).\n\n"}