{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\nGemäss Art. 171 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt\nLwG) werden Direktzahlungen ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die\nVoraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind oder\nwenn Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind gemäss Art. 171 Abs. 2 LwG unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu\nverrechnen. Da Direktzahlungen Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SR 616.1; abgekürzt SuG) sind und weder im LwG noch in einem\nallgemeinverbindlichen Bundesbeschluss etwas Abweichendes vorgeschrieben\nist (Art. 2 Abs. 2 SuG), sind zusätzlich zur Frage, ob die Voraussetzungen für\ndie Direktzahlungen 2014 erfüllt waren oder nicht, auch die im SuG geregelten\nWiderrufsvoraussetzungen zu beachten (vgl. Entscheid Rekurskommission\nEVD vom 2. Februar 2006 in Sachen Direktzahlungen: JG/2004-10, Erw. 8.1.\nmit weiteren Hinweisen).\n\nSeite 12/20\n3. In einem ersten Schritt ist somit zu klären, ob die Verfügung vom\n27. November 2014 fehlerhaft war, weil die Rekurrentin die Voraussetzungen für\ndie Direktzahlungen im Jahr 2014 nicht erfüllte (Art. 171 LwG).\n\n3.1 Das Landwirtschaftsamt macht sinngemäss geltend, die Verfügung\nvom 27. November 2014 sei fehlerhaft gewesen, weil die Rekurrentin wegen\nfehlender Biodiversitätsförderflächen den ÖLN nicht erfüllt habe. Die Rekurrentin\nsei weder Eigentümerin noch jemals selber Pächterin der Ortsgemeindeparzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 gewesen, weshalb ihr die darauf liegenden Biodiversitätsförderflächen nicht angerechnet werden könnten. Über andere Biodiversitätsförderflächen habe die Rekurrentin im Jahr 2014 nicht verfügt.\n\n3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) richtet der Bund zur Abgeltung der\ngemeinwirtschaftlichen Leistungen Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von\nlandwirtschaftlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) Direktzahlungen aus. Der ÖLN ist demzufolge eine Bedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt\nden ÖLN, wenn er verschiedene in Art. 70a Abs. 2 LwG angeführte Kriterien\nerfüllt. Zu den Kriterien gehört gemäss Art. 70a Abs. 2 Bst. c LwG ein angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen. Der Bundesrat konkretisiert den\nÖLN; er kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen\nund Auflagen festlegen (Art. 70a Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 LwG).\n\n3.3 Gemäss Art. 11 DZV werden Direktzahlungsbeiträge ausgerichtet,\nwenn die Anforderungen des ÖLN nach den Artikeln 12 – 25 DZV auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen\n(Art. 14 Abs. 1 DZV). Gemäss Art. 14 Abs. 2 DZV sind als Biodiversitätsförderflächen anrechenbare Flächen nur dann anrechenbar, wenn sie:\na. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum\nBetriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und\n\nb. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\n3.4 Umstritten ist vorliegend, ob die von der Rekurrentin geltend gemachten Biodiversitätsförderflächen die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2\nBst. b DZV erfüllen. Strittig ist namentlich, ob sich die Biodiversitätsförderflächen\nam Stichtag 2014 auf Pachtland der Rekurrentin befanden und falls nicht, ob die\nBiodiversitätsförderflächen der Rekurrentin im Jahr 2014 trotzdem anzurechnen\nwaren oder nicht.\n\n3.4.1 Die Rekurrentin argumentiert, am massgebenden Stichtag für die\nStrukturdatenerhebung im Jahr 2014, dem 2. Mai 2014, sei der ÖLN erfüllt gewesen, da sie erst danach von der Ablehnung als Pächterin durch die Ortsgemeinde Z.___ erfahren habe. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin\n\n"}