{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\n - Höhere Gewalt gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b DZV liege nur bei Enteignungen\nvor. Da A.___ nicht Eigentümerin der Ortsgemeindeflächen war, könne aus Sicht\ndes Landwirtschaftsamtes keine höhere Gewalt vorliegen.\n\n- Die Auszahlung der Beiträge im Dezember 2014 sei gemäss den Ausführungen\nim Schreiben vom 18. September 2014 erfolgt. Das Landwirtschaftsamt sei davon\nausgegangen, dass es im Gerichtsverfahren gegen die Ortsgemeinde darum ging,\ndass A.___ als Pächterin anerkannt werden müsse. Diese Annahme habe sich\nnach Erhalt des Kreisgerichtsurteils als falsch erwiesen, da nicht A.___, sondern\nihre Eltern das Verfahren angestrengt hatten.\n\n- Eine überbetriebliche Erfüllung des ÖLN hätte bis am 31. August vor dem Beitragsjahr (Art. 97 Abs. 1 DZV) angemeldet werden müssen. Der überbetriebliche\nÖLN habe erhebliche Auswirkungen auf die Koordination der Kontrollen. Die Betriebe müssten nämlich gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. c DZV zusammen von der\ngleichen Kontrollstelle kontrolliert werden. Eine nachträgliche überbetriebliche Erfüllung des ÖLN könne das Landwirtschaftsamt deshalb nicht bewilligen.\n\n- Für Anpassungen im Jahr 2014 sei es sowohl am 12. September 2014 als auch\nam 18. September 2014 bereits zu spät gewesen. Mit einer gut geplanten Betriebsübernahme wären die jetzt vorliegenden Probleme zu vermeiden gewesen.\n\n- Abschliessend werde festgehalten, dass A.___ nie über einen Pachtvertrag mit\nder Ortsgemeinde Z.___ verfügt habe und die Verhältnismässigkeit mit der Auszahlung der Beiträge 2015 gewahrt sei.\n\nW. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n\nSeite 11/20\n951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist (mit den nachstehenden Einschränkungen) grundsätzlich einzutreten.\n\n1.2 Anfechtungsobjekt des Rekurses ist der Einspracheentscheid des\nLandwirtschaftsamtes vom 7. März 2016, mit dem das Landwirtschaftsamt von\nder Rekurrentin die ihr für das Jahr 2014 ausbezahlten Direktzahlungen von\nFr. 16'107.15 zurückfordert, weil der ÖLN im Jahr 2014 nicht erfüllt gewesen sei\n(Einspracheentscheid Ziffer 1), und diese Rückforderung mit dem Restanspruch\nder Rekurrentin auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 verrechnet (Einspracheentscheid Ziffer 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit nur noch\ndie Frage, ob der Rekurrentin die Direktzahlungen 2014 zustehen und ob diese\nzurückgefordert werden dürfen oder nicht. Dagegen sind die im Einspracheverfahren noch umstrittenen Direktzahlungen für das Jahr 2015 nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens.\n\n1.3 Die von der Rekurrentin erstmals in ihrer Rekursbegründung aufgeworfene Frage, ob ihrer Mutter B.___ pro rata temporis Direktzahlungen für die\nZeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 zustehen oder nicht, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sein. B.___ war nicht Adressatin der\nVerfügungen vom 28. Oktober und 25. November 2015 sowie des Einspracheentscheids vom 7. März 2016. Die Rückforderung der Direktzahlungen 2014 betrifft nur die Rekurrentin, der die Direktzahlungen für das Jahr 2014 tatsächlich\nausbezahlt worden sind.\n\n2. Das Landwirtschaftsamt verfügte der Rekurrentin am 27. November\n2014 Direktzahlungen von Fr. 16'107.15 für das Jahr 2014 und überwies den\nBetrag mit zwei Teilzahlungen. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Es ist daher zu prüfen, ob das Landwirtschaftsamt die rechtskräftige Direktzahlungsverfügung vom 27. November 2014 widerrufen und die bereits ausbezahlten Direktzahlungen 2014 zurückfordern durfte.\n\n"}