{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\n Seite 9/20\n- Das Landwirtschaftsamt habe A.___ mit Schreiben vom 18. September 2014 darauf hingewiesen, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend\ndie Pachtangelegenheit eine Neubeurteilung der Situation vorgenommen werde.\nDiese Neubeurteilung sei die Grundlage für die angefochtene Verfügung gewesen.\n\n- Abschliessend sei festzuhalten, dass A.___ nie über einen Pachtvertrag betreffend die Flächen der Ortsgemeinde Z.___ verfügt habe und die Biodiversitätsförderflächen deshalb nicht für den ÖLN anrechenbar seien. Die Verhältnismässigkeit sei nach Ansicht des Landwirtschaftsamtes mit der Zahlung der Beiträge 2015\ngewahrt.\n\nU. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 replizierte A.___ zusammengefasst was folgt:\n- Im Mai 2014 habe es für sie noch nicht die geringsten Anzeichen dafür gegeben,\ndass sie als Pächterin abgelehnt würde. Ihre Familie sei im Mai 2014 noch völlig\nahnungslos gewesen. Von dem Telefonat zwischen der Ortsgemeinde Z.___ und\ndem Landwirtschaftsamt im Mai 2014 hätten sie und ihre Familie nichts gewusst.\n\n- Weder auf der Homepage des Landwirtschaftsamtes noch auf der des Bundesamtes für Landwirtschaft werde erwähnt, dass die Ökofläche auf Eigenland oder\nauf vom Bewirtschafter selber gepachteten Land liegen müsse. Dies sei nur in der\n150 Seiten starken DZV aufgeführt. Es müsse doch möglich sein, dass ein Pachtvertrag, der auf ein Familienmitglied laute, ebenfalls für die Erfüllung des ÖLN\nberücksichtigt wird, besonders wenn die Ökofläche schon seit Jahren legaler Bestandteil des Betriebs sei.\n\n- Die Acontrol-Kontrollpunkte seien ihr bis jetzt nicht bekannt gewesen. Für sie\nzähle einzig, dass sie ein Schreiben erhalten habe, wonach sie die ÖLN-\nVoraussetzungen erfülle.\n\n- Gestützt auf Treu und Glauben habe sie per Stichtag davon ausgehen können,\ndass der Pachtvertrag von ihren Eltern auf sie übergehe, da sie nicht damit rechnen konnte und musste, als Nachfolgerin abgelehnt zu werden. Üblicherweise liefen die Pachtverträge einfach weiter. Bis 31. Dezember 2015 habe der Betrieb\nsodann über einen gültigen Pachtvertrag verfügt, wenn auch lautend auf die Eltern, und die Bewirtschaftung der Flächen sei analog den Vorjahren vorschriftsmässig erfolgt.\n\n- Es liege sodann ein Fall von höherer Gewalt nach Art. 106 DZV vor. Demnach sei\nbei höherer Gewalt auf eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge u.a. zu verzichten, wenn eine Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war. Es handle sich in ihrem\nFall zwar nicht um eine Enteignung im eigentlichen Sinne, aber um einen theoretischen Entzug der halben Betriebsfläche mit sofortiger Wirkung und ohne jegliche\nVorwarnung.\n\n- Anscheinend bleibe die Ökofläche für das Jahr 2014 unberücksichtigt. Eine überbetriebliche Erfüllung mir ihren Eltern sei gemäss Einschätzung des Landwirtschaftsamtes nicht möglich. In diesem Fall möchte sie anfügen, dass sie mit\nD.___, aus X.___, welcher sich innerhalb der zulässigen Fahrdistanz befände,\nden ÖLN überbetrieblich für das Jahr 2014 erfüllen könne. D.___ habe seit vielen\nJahren ca. 90 Aren überschüssige Ökoflächen.\n\nSeite 10/20\n- In BGE 2c_588/2010 komme das Bundesgericht zum Schluss, dass ein Anspruch\nauf Direktzahlungen auch pro rata temporis bestehe.\n\nV. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2016 duplizierte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst was folgt:\n- Betriebsübergaben würden in der Landwirtschaft üblicherweise von langer Hand\ngeplant. Unter Beizug von Betriebsberatern des Landwirtschaftlichen Zentrums\nSt.Gallen oder privaten Beratern würden genau solche Fragestellungen wie die\nÜbernahme von Pachtland bei Bewirtschafterwechseln behandelt. Dabei würden\ndie neuen Bewirtschafter darauf hingewiesen, dass die Verpächter zu orientieren\nsind. Im Direktzahlungskurs, den A.___ mit der Note \"sehr gut\" abgeschlossen\nhabe, sei Art. 19 LPG ausführlich behandelt worden. Im Fach Agrarrecht habe\nA.___ die Note 6.0 erreicht. Als Mitglied der Verwaltungsrekurskommission sei ihr\ndie Bedeutung von gesetzlichen Grundlagen bestens bekannt.\n\n"}