{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\n- Auch wenn das Landwirtschaftsamt die Bereitschaft gezeigt habe, den ÖLN für\ndas Jahr 2015 als erfüllt anzusehen, lasse es die Verhältnismässigkeit ausser\nAcht.\n\n- Das Bundesgericht habe in zahlreichen Entscheiden die Rechtmässigkeit einer\nvollständigen Direktzahlungskürzung verneint, obwohl der ÖLN teilweise nicht erfüllt war. Der Sinn und Zweck der Direktzahlungen liege darin, die ökologischen\nund gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und\ndie Kulturlandschaft zu pflegen. Voraussetzung der Beitragszahlung sei daher,\ndass diese ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht würden. Diese Leistungen seien von A.___ alle erbracht worden. Die Kontrollen seien allesamt positiv gewesen.\n\n- Weiter verweise sie auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 134 II 287, wo die\nFrage zu klären war, ob die Direktzahlungen während einem rechtswidrigen Verhalten noch ausbezahlt werden dürfen. In jenem Fall sei vollumfänglich auf die\nVerhältnisse am Stichtag und die rechtliche Selbständigkeit abgestellt worden. Da\ndas Urteil des Kreisgerichts erst am 13. Mai 2015 ergangen sei, das Landwirtschaftsamt die daraus folgenden Erkenntnisse aber rückwirkend auf den Stichtag\nvom 2. Mai 2014 anwende, stünden ihr die Direktzahlungen 2014 noch zu. Wenn\n\nSeite 8/20\ndas Landwirtschaftsamt dies schon rückwirkend beschliesse, dann müsse es ausserdem auch möglich sein, den Mangel rückwirkend durch eine überbetriebliche\nErfüllung des ÖLN zu heilen.\n\nT. Mit Stellungnahme vom 20. April 2016 hielt das Landwirtschaftsamt\nan seinen Feststellungen fest und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rekurses, indem es folgende Anträge stellte:\n1. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 7. März 2016 ist zu schützen.\n\n2. Die Direktzahlungen 2014 sind vollumfänglich zurückzufordern.\n\n3. Unter Kostenfolge.\n\nAls Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst an:\n- Die Ortsgemeinde Z.___ habe das Landwirtschaftsamt im Mai 2014 telefonisch\nangefragt, ob die von A.___s Eltern gepachteten Flächen von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden könnten, da A.___ nicht die Pächterin sei. Weil das\nLandwirtschaftsamt nicht für Pachtstreitigkeiten zuständig sei, habe es dieses\nVorgehen gegenüber der Ortsgemeinde Z.___ abgelehnt, diese aber aufgefordert, einen allfälligen Schlichterspruch oder ein allfälliges Urteil an das Landwirtschaftsamt zu senden.\n\n- Bei der ÖLN-Kontrolle vor Ort gemäss Acontrol, wie sie im Jahr 2014 bei A.___\ndurchgeführt wurde, werde nicht kontrolliert, ob Pacht- oder Kaufverträge für die\nFlächen vorhanden sind. Die Anrechenbarkeit aufgrund eines Eigentumsnachweises oder eines gültigen Pachtvertrages sei eine Grundvoraussetzung, welche in\nder Direktzahlungsverordnung unmissverständlich geregelt sei.\n\n- Die Behauptung, wonach A.___ den ÖLN am 2. Mai 2014 (Stichtag) erfüllt habe,\nsei falsch. Sie habe auch an jenem Tag nicht über einen Pachtvertrag für die Ortsgemeindeflächen verfügt. Das Pachtverhältnis habe bis am 31. Dezember 2015\nununterbrochen mit B.___ bestanden.\n\n- Bei sämtlichen Betriebsanerkennungen nach Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91, abgekürzt LBV) würden Pachtverträge und Eigentümernachweise geprüft. Bei Bewirtschafterwechseln sei das Landwirtschaftsamt\nbisher davon ausgegangen, dass ein Pachtvertrag vorhanden sei oder ein Eigentumsübertrag stattgefunden habe. Bei Verdachtsfällen fordere das Landwirtschaftsamt von Amtes wegen diese Nachweise an.\n\n- Gemäss Art. 22 Abs. 1 DZV könne ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen\nBetrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. B.___ verfüge nach der Betriebsübergabe auf A.___ aber nicht mehr\nüber einen Betrieb. Somit könne zwischen den beiden keine Vereinbarung für eine\nüberbetriebliche Erfüllung des ÖLN abgeschlossen werden.\n\n- Gemäss Art. 98 Abs. 2 Bst. a DZV müsse das [jährliche] Direktzahlungsgesuch\ndurch den Bewirtschafter eingereicht werden, der den Betrieb am 31. Januar bewirtschafte. Nachträgliche Veränderungen und Bewirtschafterwechsel seien gemäss Art. 100 Abs. 2 DZV bis zum 1. Mai zu melden. Nur der am 1. Mai im Direktzahlungsprogramm erfasste Bewirtschafter erhalte Beiträge. Eine Auszahlung pro\nrata an zwei verschiedene Bewirtschafter sei nicht möglich.\n\n"}