{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\n - Trotz des Einschreibebriefs des Landwirtschaftsamtes vom 18. September 2014\nseien ihr erstaunlicherweise die Direktzahlungen 2014 und die Akontozahlung\n2015 ausgerichtet worden. Sie habe immer offen kommuniziert und niemand habe\nsie darauf hingewiesen, dass sie die Ökofläche vorsichtshalber auf Eigenland verlegen solle. Auch habe sie niemand darauf hingewiesen, dass die Biodiversitätsförderflächen zur Erfüllung des ÖLN zwingend auf eigenem Pachtland des Betriebsleiters stehen müssten. Leider sei ihr diese Tatsache nicht bekannt gewesen, zumal in der Landwirtschaft die bäuerliche Familie stets geschützt werde und\nauch ausdrücklich die Zulässigkeit der mitbewirtschaftenden Familienangehörigen im LPG erwähnt werde.\n\n- Erst aus dem Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 7. September 2015 sei\nersichtlich gewesen, dass die Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar seien,\nwenn sie im Eigentum oder auf Pachtland stehen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe\nsie immer noch gedacht, es genüge, wenn ein Pachtvertrag im Betrieb vorhanden\nsei, was nachweislich bis 31. Dezember 2015 der Fall gewesen sei, zumal anlässlich der ÖLN-Kontrolle 2014 keine Mängel festgestellt worden seien. Mit Telefonanruf vom 30. Oktober 2015 habe ihr das Landwirtschaftsamt dann erstmals mitgeteilt, dass sie den ÖLN wegen des fehlenden Pachtvertrags nicht erfülle, obwohl\ndem Landwirtschaftsamt die Ablehnung als Pächterin seitens der Ortsgemeinde\nZ.___ seit Juni 2014 bekannt war.\n\n- Die Ökofläche [Biodiversitätsförderfläche] sei im Jahr 2014 und 2015 wie in den\nvorangegangen Jahren bewirtschaftet worden. Die Flächen seien seit dem Jahr\n2004 an derselben Stelle. Sie hätte nicht daran gedacht, diese Biodiversitätsförderflächen wegen der Ablehnung als Pächterin durch die Ortsgemeinde Z.___ an\neine andere Stelle zu versetzen.\n\n- Das Gesetz verlange einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen, die im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters seien. Als\nBewirtschafter gelte, wer einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führe\nsowie das Geschäftsrisiko trage. Ihre Mutter als Pächterin könne daher nicht Bewirtschafterin sein und sie selber könne nicht Pächterin sein. Dabei handle es sich\n\nSeite 7/20\num einen gemeinsamen landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der grundsätzlich\nüber den notwendigen Pachtvertrag verfüge.\n\n- Der ÖLN sei am Stichtag für das Jahr 2014, dem 2. Mai 2014, erfüllt gewesen.\nDass sie als Pächterin abgelehnt werde, habe sie erst nach dem Stichtag und\nnach dem ersten Heuschnitt im Jahr 2014 erfahren. Zum Zeitpunkt der Ablehnung\ndurch die Ortsgemeinde Z.___ habe sie keine anderen Ökoflächen mehr anlegen\nkönnen, weil alle anderen Flächen bereits gemäht waren. Wenn es derart wichtig\nsei, dass der Pachtvertrag für die Biodiversitätsförderflächen auf den Namen des\nBetriebsleiters laute, müsste bei allen Betriebsübergaben zwingend ein Pachtvertrag oder ein Eigentümernachweis durch das Landwirtschaftsamt verlangt werden.\n\n- Sie habe nicht fahrlässig oder mutwillig ÖLN-Vorschriften missachtet und auch\nkeine Falschangaben gemacht.\n\n- Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sei, dass der Standort der Fläche\nlängerfristig gewährleistet werden könne, weil jährliche Verschiebungen der\nÖkoflächen den gewünschten Effekt nicht auslösten. Dies hätte mit dem seit 2004\nbestehenden Pachtvertrag stets gewährleistet werden können.\n\n- In ihrer Einsprache habe sie gebeten zu prüfen, ob der bestehende Pachtvertrag\nder Mutter als Grundlage für eine gemeinsame überbetriebliche Erfüllung des\nÖLN gemäss Art. 22 DZV hinzugezogen werden könnte und der Mangel so beseitigt werden könnte. Das Landwirtschaftsamt habe dies weder bejaht noch verneint, weshalb der Punkt immer noch offen sei. Stattdessen habe das Landwirtschaftsamt nur wiederholt, dass sie den Betrieb im Jahr 2014 noch gar nicht hätte\nübernehmen müssen, da ihre Mutter noch beitragsberechtigt gewesen wäre. Dieser Hinweis sei irrelevant, da es eine ausdrückliche wenn auch kurzentschlossene\nEntscheidung ihrer Mutter gewesen sei, die Betriebsleitung an sie zu übergeben.\nDer Zeitpunkt der Betriebsübergabe stehe einer bäuerliche Familie frei. Gemäss\nBundesgericht müssten die Direktzahlungen sodann für die Monate Januar bis\nMärz 2014 der Mutter ausbezahlt werden.\n\n"}