{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\n 3. A.___ hat den oben genannten Betrag von Fr. 7'678.70 innert 30 Tagen auf das\nKontokorrent der Staatsbuchhaltung zu überweisen. Nach der Erlangung der\nRechtskraft des vorliegenden Entscheides wird ihr ein entsprechender Einzahlungsschein zugestellt.\n\nAls Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst an:\n- A.___ verfüge laut Urteil des Kreisgerichts vom 13. Mai 2015 nicht über einen\nPachtvertrag für die im Eigentum der Ortsgemeinde Z.___ stehenden Parzellen\nNr. 002, 003, 005 und 006. Sämtliche Biodiversitätsförderflächen von A.___ hätten\nsich im Jahr 2014 auf diesen Parzellen befunden.\n\n- Die bisherige Bewirtschafterin B.___ wäre im Jahr 2014 [vom Alter her] noch beitragsberechtigt gewesen, weshalb die Betriebsübernahme durch A.___ noch nicht\nnotwendig gewesen wäre. A.___ habe jedoch per 1. April 2014 – laut eigenen\nAussagen kurzentschlossen – den Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern übernommen und dies dem Landwirtschaftsamt mitgeteilt. Aufgrund der Betriebsübernahme habe A.___ ab 1. April 2014 für die Beitragsberechtigung sämtliche Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung erfüllen müssen. Es sei nicht Aufgabe des Landwirtschaftsamtes, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über diese Voraussetzungen, Bedingungen\nund Auflagen zu informieren, zumal diese den massgebenden Erlassen entnommen werden könnten.\n\n- Die Ortsgemeinde Z.___ habe am 5. Juni 2014 entschieden, A.___ nicht als\nPachtnachfolgerin zu akzeptieren. Die Ortsgemeinde Z.___ – nicht aber A.___ –\nhätte das dem Landwirtschaftsamt am 20. Juni 2014 mitgeteilt. Seither sei dem\nLandwirtschaftsamt grundsätzlich bekannt gewesen, dass A.___ nicht Pächterin\nder Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 war, weshalb das Landwirtschaftsamt ab\ndiesem Zeitpunkt eine Verfügung über ihre Direktzahlungen hätte erlassen können. Hätte das Landwirtschaftsamt im Jahr 2014 eine solche Verfügung erlassen,\nhätte A.___ für das Jahr 2015 Anpassungen vornehmen und die Biodiversitätsförderflächen auf gepachtetes oder in ihrem Eigentum stehendes Land verlegen können. Das Landwirtschaftsamt sei daher bereit, A.___ die Direktzahlungen für das\nJahr 2015 vollumfänglich zuzusprechen.\n\n- In Bezug auf die Beiträge 2014 sei dagegen festzuhalten, dass A.___ den ÖLN\nnicht erfülle, weil die Biodiversitätsförderflächen (BFF) nicht anrechenbar seien.\nDie für das Jahr 2014 ausbezahlten Beiträge von Fr. 16'107.15 seien daher zurückzufordern und mit dem Restanspruch von Fr. 8'428.45 für das Jahr 2015 zu\nverrechnen, weshalb A.___ dem Landwirtschaftsamt noch Fr. 7'678.70 zurückzuzahlen habe.\n\nDen Restanspruch von A.___ für das Jahr 2015 hatte das Landwirtschaftsamt\ngemäss A.___s ergänzenden Anträgen vom 9. Dezember 2015 neu berechnet.\n\nSeite 6/20\nS. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom\n7. März 2016 erhob A.___ am 24. März 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Mit Rekursergänzung vom 29. März 2016 stellte sie folgende Anträge:\n1. Die BFF-Fläche sei auch für das Jahr 2014 vollumfänglich anzurechnen, der speziellen Situation Rechnung zu tragen und der ÖLN als erfüllt zu betrachten.\n\n2. Die Direktzahlungen seien auch für das Jahr 2014 vollumfänglich zuzusprechen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nA.___ begründete den Rekurs zusammengefasst wie folgt:\n- Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie als Pächterin durch die Ortsgemeinde Z.___ abgelehnt werde. Die Ortsgemeinde Z.___ habe sie ohne Vorwarnung mit Schreiben vom 5. Juni 2014 abgelehnt.\n\n- Das Landwirtschaftsamt sei mit einer Kopie des Schreibens der Ortsgemeinde\nZ.___ vom 5. Juni 2014 bedient worden. Seit Juni 2014 sei damit klar gewesen,\ndass sie als Pächterin des Ortsgemeindebodens nicht erwünscht sei.\n\n"}