{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\n - Per 1. April 2014 habe A.___ den Betrieb ihrer Eltern übernommen. Das Pachtverhältnis sei aber nicht auf sie übergegangen, was in den Erwägungen des Kreisgerichtsurteils vom 13. Mai 2015 so festgehalten werde.\n\n- Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV seien Biodiversitätsförderflächen (BFF) anrechenbar, wenn sie sich im Eigentum oder auf dem Pachtland der Bewirtschafterin\nbefänden, was bei A.___ nicht erfüllt sei. Das betreffe auch die Hochstamm-Fel-\ndobstbäume auf den Pachtparzellen. A.___s Betrieb verfüge daher über keine anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen, weshalb der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) für die Jahre 2014 und 2015 nicht erfüllt sei. Die A.___ ausbezahlten Direktzahlungen 2014 von Fr. 16'107.15 und die bereits geleistete Akontozahlung 2015 von Fr. 8'479.00 seien deshalb zurückzufordern.\n\nM. Am 10. November 2015 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts\nY.___ eine Klage von B.___ auf Erstreckung des Pachtverhältnisses über den\n31. Dezember 2015 hinaus ab.\n\nN. Am 21. November 2015 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 28. Oktober 2015 und stellte folgende Anträge:\n1. Die Erwägungen des Landwirtschaftsamtes seien nochmals zu prüfen (Wiedererwägung) und der speziellen Situation Rechnung zu tragen.\n\n2. Der bestehende Pachtvertrag meiner Mutter sei zu berücksichtigen und die BFF-\nFläche auf dem Ortsgemeindeboden seien anzurechnen.\n\n3. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 28. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n4. Die Rückforderung für die Direktzahlungen des Jahres 2014 und des Jahres 2015\nseien aufzuheben.\n\n5. Eventualiter sei für meinen \"Überlegungsfehler\" eine verhältnismässige/kleine\nKürzung zu verfügen.\n\nSeite 4/20\n6. Es sei mir Akteneinsicht in meine Daten zu gewähren, die vom Landwirtschaftsamt über mich angelegt worden sind oder über mich beim Landwirtschaftsamt\neingegangen sind.\n\nO. Mit E-Mail vom 25. November 2015 ersuchte A.___ das Landwirtschaftsamt um Akteneinsicht. Das Landwirtschaftsamt stellte ihr die Akten mit\nSchreiben vom 1. Dezember 2015 zu.\n\nP. Mit der Massenverfügung vom 25. November 2015 stellte das Landwirtschaftsamt A.___ die Schlussabrechnung 2015 samt Auszahlungsübersicht\nzu, aus der sich ergab, dass A.___ keinen Direktzahlungsanspruch hatte, so\ndass sie mit der Akontozahlung 2015 Fr. 8'479.10 zu viel erhalten hatte.\n\nQ. Am 9. Dezember 2015 erhob A.___ auch gegen die Verfügung vom\n25. November 2015 Einsprache. Sie verwies dabei auf die Anträge ihrer Einsprache vom 21. November 2015 und beantragte was folgt:\n1. Die Erwägungen des Landwirtschaftsamtes seien nochmals zu prüfen (Wiedererwägung) und der speziellen Situation Rechnung zu tragen.\n\n2. Der bestehende Pachtvertrag meiner Mutter sei zu berücksichtigen und die BFF-\nFläche auf dem Ortsgemeindeboden seien anzurechnen.\n\n3. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 28. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n4. Die Rückforderung für die Direktzahlungen des Jahres 2014 und des Jahres 2015\nseien aufzuheben.\n\nErgänzend:\n\n5. Die Tierzahlen seien gemäss TVD zu übernehmen (andere Kühe/keine Milchkühe).\n\n6. Die Kürzung des Übergangsbeitrages sei aufgrund der definitiven Veranlagung\nDBSt 2013 anzupassen.\n\n7. Die Direktzahlungen 2015 seien vollumfänglich auszuzahlen, eventualiter sei für\nmeinen \"Überlegungsfehler\" eine verhältnismässige/kleine Kürzung zu verfügen.\n\nR. Am 7. März 2016 (versendet am 14. März 2016) erliess das Landwirtschaftsamt zu den beiden Verfügungen vom 28. Oktober und 25. November\n2015 folgenden Einspracheentscheid:\n1. A.___ erfüllt den ÖLN für das Jahr 2014 aufgrund der nicht Anrechenbarkeit der\nBFF nicht. Entsprechend werden die A.___ für das Jahr 2014 ausbezahlten Beiträge in Höhe von Fr. 16'107.15 zurückgefordert.\n\n2. A.___ hat einen Restanspruch betreffend die Beiträge für das Jahr 2015 von insgesamt Fr. 8'428.45. Dieser Restanspruch wird mit den von A.___ für das Jahr\n\nSeite 5/20\n2014 zurückzuzahlenden Beiträgen in Höhe von Fr. 16'107.15 verrechnet, weshalb A.___ dem Landwirtschaftsamt noch den Betrag von Fr. 7'678.70 zurückzuzahlen hat.\n\n"}