{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\nF. Am 18. September 2014 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, die\nAkontozahlung der Direktzahlungen 2014 sei wegen der unklaren Verhältnisse\nbetreffend die Pachtflächen unterblieben. Die Direktzahlungen 2014 würden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag, dem 2. Mai 2014, ausbezahlt,\nwobei die Flächen dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung stehen müssten. Gemäss den Abklärungen des Landwirtschaftsamtes werde nicht bestritten,\ndass die Pachtflächen im Jahr 2014 von A.___ physisch bewirtschaftet worden\nseien. Es stehe aber die Frage im Raum, ob sie die Pachtflächen aus privatrechtlicher Sicht habe bewirtschaften dürfen. Über letzteres zu befinden sei nicht\n\nSeite 2/20\nAufgabe des Landwirtschaftsamtes und die ausbezahlten Beiträge könnten Gegenstand von allfälligen Haftungs- und Schadenersatzansprüchen sein, wenn\ndurch die Bewirtschaftung durch A.___ jemandem ein Schaden entstanden sei.\nDie Direktzahlungen 2014 und allenfalls folgende würden A.___ vollumfänglich\nausbezahlt, sofern sämtliche Bedingungen und Auflagen erfüllt seien. Sobald\nrechtskräftig entschieden sei, wer die Pachtflächen rechtmässig bewirtschaften\ndürfe, werde das Landwirtschaftsamt die Situation neu beurteilen.\n\nG. Mit der Hauptzahlung vom 29. Oktober 2014 und der Schlusszahlung vom 27. November 2014 richtete das Landwirtschaftsamt A.___ die Direktzahlungen 2014 aus. Den Direktzahlungsbetrag von Fr. 16'107.15 verfügte es\nA.___ am 27. November 2014 zusammen mit der Schlusszahlung.\n\nH. Mit der Akontozahlung vom Juni 2015 zahlte das Landwirtschaftsamt\nA.___ einen Akontobetrag für die Direktzahlungen 2015 von Fr. 8'479.10 aus.\n\nI. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte der Rechtsvertreter der Ortsgemeinde Z.___ dem Landwirtschaftsamt einen Entscheid des Einzelrichters\ndes Kreisgerichts Y.___ vom 13. Mai 2015 zu. Mit dem Entscheid stellte der\nEinzelrichter fest, die vorzeitige Kündigung des Pachtvertrags per 31. Dezember\n2014 sei ungültig. Aus dem Entscheid ging hervor, dass bis zum ordentlichen\nPachtende am 31. Dezember 2015 B.___ Pächterin des Pachtlands sei.\n\nJ. Am 7. September 2015 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, sie\ndeklariere bei den Strukturdatenerhebungen in den Jahren 2014 und 2015 Parzellen, die nicht in ihrem Besitz seien. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) seien Biodiversitätsförderflächen anrechenbar, wenn sie im Eigentum oder auf dem Pachtland der Bewirtschafterin seien. Das Landwirtschaftsamt forderte A.___ deshalb auf, sämtliche\nPachtverträge oder Eigentumsnachweise für die Biodiversitätsförderflächen innert 30 Tagen einzureichen, damit überprüft werden könne, ob diese anrechenbar seien oder nicht.\n\nK. Mit Schreiben vom 15. September 2015 erklärte A.___ gegenüber\ndem Landwirtschaftsamt, die Pachtgrundstücke 002, 003, 005 und 006 der Ortsgemeinde Z.___ würden gemeinsam als Familie bewirtschaftet. Es bestehe ein\ngültiger Pachtvertrag, abgeschlossen am 20. April 2004 mit C.___. Gemäss Art.\n21a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (SR\n221.213.2; abgekürzt LPG) sei es zulässig, den Pachtgegenstand durch Familienangehörige bewirtschaften zu lassen. Sollte man das Pachtland der Ortsgemeinde Z.___ auf Ende 2015 verlieren, würde die ökologische Ausgleichsfläche\nneu bei der Parzelle 007 angelegt.\n\nL. Am 28. Oktober 2015 (versendet am 9. November 2015) erliess das\nLandwirtschaftsamt folgende Verfügung:\n\nSeite 3/20\n1. A.___ verfügt gemäss Kreisgerichtsurteil vom 13. Mai 2015 nicht über einen\nPachtvertrag für die Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 der Ortsgemeinde Z.___.\n\n2. Aufgrund fehlender, anrechenbarer BFF erfüllt A.___ den ÖLN in den Jahren 2014\nund 2015 nicht.\n\n3. Die ausbezahlten Beiträge des Jahres 2014 in Höhe von Fr. 16'107.15 und die\nBeiträge 2015 in Höhe von Fr. 8'479.00 werden zurückgefordert.\n\n4. Die obengenannten Beträge sind innert 30 Tagen auf den Kontokorrent der\nStaatsbuchhaltung zu überweisen.\n\nZur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst aus:\n- Die Direktzahlungen 2014 seien A.___ vollumfänglich ausbezahlt worden, weil\nwegen des laufenden privatrechtlichen Verfahrens unklar gewesen sei, ob A.___\nrechtmässige Bewirtschafterin der Parzellen der Ortsgemeinde Z.___ war. Das\nLandwirtschaftsamt habe am 18. September 2014 darauf hingewiesen, dass es\ndie Situation neu beurteilen werde, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege.\n\n"}