{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-16.09\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 16.11.2016\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen\nNach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind\nBiodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder\nauf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die\nBegriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des\n\"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der\nBegriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen\nBegriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). 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November 2016\n\nRekurrentin A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 7. März 2016;\nRückforderung der Direktzahlungen 2014\nSachverhalt\n\nA. A.___ und ihre Mutter B.___ meldeten dem Landwirtschaftsamt am\n24. März 2014 die Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs Nr. 001. Gemäss dem Meldeformular hatte A.___ den Betrieb per 1. Januar 2014 als neue\nBewirtschafterin von der bisherigen Bewirtschafterin B.___ übernommen.\n\nZum landwirtschaftlichen Betrieb von B.___ gehörten u.a. rund 474 Aren Pachtland, das ursprünglich ihr Ehemann C.___ von der Ortsgemeinde Z.___ gepachtet hatte (Pachtlandparzellen Nr. 002/1, 002/2, 003/004, 005, 006).\n\nB. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 erklärte A.___ gegenüber der Ortsgemeinde Z.___, sie habe sich kurzfristig entschlossen, den landwirtschaftlichen\nBetrieb ihrer Eltern zu übernehmen, weshalb sie in den Pachtvertrag eintreten\nund das Pachtland weiterbewirtschaften wolle.\n\nC. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 lehnte die Ortsgemeinde Z.___\nA.___ als neue Pächterin ab. Eine Kopie des Schreibens stellte die Ortsgemeinde Z.___ am 20. Juni 2014 per E-Mail dem Landwirtschaftsamt zu. Ausserdem kündigte die Ortsgemeinde Z.___ am 24. Juni 2014 den Pachtvertrag gegenüber C.___ und B.___ vorzeitig auf den 31. Dezember 2014.\n\nD. Im Juli 2014 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ telefonisch mit, von\neiner Auszahlung der Direktzahlungen werde vorerst abgesehen, solange der\nSachverhalt betreffend das Pachtland nicht geklärt sei.\n\nE. Am 12. September 2014 erkundigte sich A.___ per E-Mail beim\nLandwirtschaftsamt, wie die Angelegenheit weiter behandelt werde. Gleichzeitig\nführte sie aus, die gepachteten Grundstücke seien im Jahr 2014 bewirtschaftet\nworden. Ihre Eltern hätten mit der Ortsgemeinde Z.___ einen Pachtvertrag, der\nunbestrittenermassen noch für das Jahr 2014 gelte. Im Pachtvertrag stehe zudem, dass Familienmitglieder die Grundstücke bewirtschaften dürften. Die Ortsgemeinde Z.___ lehne sie als Nachfolgerin nur ab, weil die Ortsgemeinde Z.___\nden Boden bereits anderen Bewirtschaftern versprochen habe. Mit einer schnellen Lösung sei nicht zu rechnen.\n\n"}