1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher: Benedikt Würth Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden. Seite 13/13