5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent im Jahr 2015 gegen Tierschutzvorschriften verstossen hat, indem er Kälbern nicht nur kurzfristig den Zugang zu angebundenen Muttertieren ermöglichte und er seinen Stall nicht ausreichend einstreute bzw. sauber hielt. Wegen der bereits im Jahr 2013 rechtskräftig verfügten Vorfälle, bzw. der Direktzahlungskürzung 2013, verdoppelte das Landwirtschaftsamt die sich für das Jahr 2015 ergebende Direktzahlungskürzung zurecht auf Fr. 1'400.--. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben Ziffer 1).