Nach der Verfügung vom 9. November 2015 erhielt der Rekurrent im Rahmen des anschliessenden Einspracheverfahrens vor dem Landwirtschaftsamt neuerlich die Möglichkeit, sich zu den ihm vorgeworfenen Mängeln samt den an der Kontrolle aufgenommenen Fotos zu äussern, was er mit den beiden Schreiben vom 16. November 2015 und 5. Januar 2016 auch tat. Der Rekurrent hatte somit bereits im Verfahren vor dem Landwirtschaftsamt mehrfach die Gelegenheit, sich zu den anlässlich der Kontrolle aufgenommenen Fotos, der vom Landwirtschaftsamt beabsichtigten Kürzung seiner Direktzahlungen 2015 und den Gründen dafür zu äussern. Ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV liegt demzufolge nicht vor.