4. Weiter rügt der Rekurrent sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV), weil ihm der Kontrolleur nicht bereits an der Kontrolle vom 13. März 2015 das Resultat der Kontrolle direkt mitgeteilt habe, sondern der Kontrolleur erst nur Fotos zuhanden des Veterinäramts aufgenommen habe, danach aber die Einstreu selber schon als ungenügend beurteilt habe.