Für allgemeine Verstösse gegen den qualitativen Tierschutz enthält Anhang 8 Ziffer 2.3.1 DZV nur einen Kontrollpunkt (Bst. a). Solche Verstösse gegen den qualitativen Tierschutz werden mit anderen Worten nicht mehr nach unterschiedlichen Tierschutzverstössen in weitere Kontrollpunkte unterteilt. Die im Jahr 2013 beim Rekurrenten festgestellten Verstösse gegen den qualitativen Tierschutz (ungenügende Sauberkeit bzw. mangelnde Stallhygiene, teilweise Anbindehaltung) betreffen daher alle denselben Kontrollpunkt, nämlich Ziffer 2.3.1 Bst. a, wie die im Jahr 2015 neuerlich festgestellten Tierschutzverstösse (mangelnde Einstreu/Sauberkeit, teilweise Anbindehaltung).