Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung einen Punkt pro Grossvieheinheit zu Grunde, woraus sich für die fünf angebundenen und fotografierten Kühe zunächst eine Kürzung der Direktzahlungen um Fr. 500.-- ergab. Der Rekurrent macht hierzu geltend, es sei für die Berechnung nicht auf die Kühe sondern auf die Kälber und damit auf einen tieferen Umrechnungsfaktor in Grossvieheinheiten abzustellen. Dieser Auffassung des Rekurrenten ist nicht zu folgen. Art. 40 Abs. 3 TSchV dient dem Schutz der Mutter- bzw. Ammenkühe und nicht dem Schutz der Kälber vor Schmerzen. Bei einem Verstoss gegen Art. 40 Abs. 3 TSchV ist dementsprechend auf die Grossvieheinheiten der Mutter- bzw. Ammenkühe abzustellen.