3.3.1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Direktzahlungen gemäss Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Anhang 8 DZV. Für Verstösse gegen den baulichen oder qualitativen Tierschutz sieht Anhang 8 Ziffer 2.3.1 Bst. a DZV ein Punktesystem vor. Pro Punkt sind die Direktzahlungen um Fr. 100.-- zu kürzen, wobei mindestens ein Punkt pro betroffene Grossvieheinheit zu berechnen ist. Eine ausgewachsene Kuh entspricht einer Grossvieheinheit (vgl. Anhang 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, SR 919.91, abgekürzt LBV).