34 und Art. 39 TSchV, wonach Liegebereiche ausreichend eingestreut und Böden ausreichen sauber und trocken sein müssen, gelten zweifellos sowohl für Ställe mit Tiefstreu- als auch für Ställe mit Tretmistverfahren. Funktioniert das Tretmistverfahren in einem Stall nur mässig, z.B. aus baulichen Gründen, ist der Bewirtschafter daher gezwungen, mehr nachzustreuen oder öfters den Boden zu säubern. Die Fotos der Kontrolle vom 13. März 2015 belegen jedenfalls klar, dass die aufgenommenen Stallböden des Rekurrenten nur ungenügend eingestreut, auch im Liegebereich feucht und schon länger nicht gereinigt worden waren.