Das Landwirtschaftsamt vertrat in seinem Einspracheentscheid dagegen die Auffassung, das Tretmistverfahren des Rekurrenten könne mit den angebundenen Mutterkühen gar nicht funktionieren, weil die Tiere sich nicht frei bewegen und den Mist deshalb nicht nach unten treten könnten. Die Frage, ob der Rekurrent im Tretmistverfahren arbeitet oder nicht, kann im vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden, denn die anwendbaren Tierschutzvorschriften sind grundsätzlich bei allen verwendeten Stallsystemen einzuhalten. Art. 34 und Art.