3.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 TSchV muss der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. Zudem müssen gemäss Art. 34 Abs. 1 TSchV befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sowie im Liegebereich ausreichend trocken sein.