Die Auffassung des Rekurrenten ist zumindest anzuzweifeln, ist es doch offensichtlich, dass sich am Hals angebundene Muttertiere schlechter gegen ihre Kälber wehren können als nicht angebundene. Unabhängig davon spielt es aber keine Rolle, ob der Rekurrent Art. 40 Abs. 3 TSchV für sinnvoll hält oder nicht, da Gesetze und Verordnungen unabhängig von der persönlichen Meinung der davon Betroffenen einzuhalten sind. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls erstellt, dass der Rekurrent gegen Art. 40 Abs. 3 TSchV verstösst, indem er seinen Kälbern nicht nur kurzfristig zum Tränken den Zugang zu den angebundenen Muttertieren ermöglicht.