3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 TSchV dürfen Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. Die Bestimmung soll verhindern, dass säugende Kühe von Kälbern bedrängt werden können, ohne dass sie sich diesen entziehen können. Saugen Kälber nämlich immer wieder an den Eutern von Mut- ter- oder Ammenkühen, auch wenn diese leer getrunken sind, kann dies bei den Mutter- oder Ammenkühen Schmerzen auslösen (vgl. die Erläuterungen zur Totalrevision der Tierschutzverordnung zu Art.