70a Abs. 2 Bst. a LwG eine artgerechte Haltung der Nutztiere, was nach Art. 12 Direktzahlungsverordnung (SR 910.13, abgekürzt DZV) das Einhalten der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung voraussetzt. Daneben ergibt sich die Pflicht zur Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung auch aus Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG, wonach Direktzahlungen nur ausgerichtet werden, wenn die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden.