Einer näheren Betrachtung bedürfen jedoch die vom Rekurrenten gestellten Anträge. Anfechtungsobjekt des Rekurses ist der Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 14. Januar 2016 bzw. die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 9. November 2015, mit der dem Rekurrenten die Direktzahlungen 2015 um Fr. 1'400.- gekürzt worden sind. Streitgegenstand kann deshalb nur die Frage sein, ob dem Rekurrenten die Direktzahlungen 2015 um den entsprechenden Betrag gekürzt werden dürfen oder nicht. Soweit der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids bzw. der Verfügung des Landwirtschaftsamtes verlangt, ist auf den Rekurs einzutreten.