Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst aus: - In der Verfügung vom 1. Oktober 2013 sei zwar das Wort "Einstreu" nicht erwähnt, aber von mangelhafter Stallhygiene die Rede, was das Gleiche sei. Mit der Verfügung vom 1. Oktober 2013 seien A.___ daher die Beiträge bereits wegen denselben Punkten, Sauberkeit/Einstreu und angebunden gehaltene Mutterkühe mit frei laufenden Kälbern, gekürzt worden. Damit sei klar, dass es sich um einen Wiederholungsfall handle.