c. Am 5. Januar 2016 begründete A.___ seine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. November 2015 im Wesentlichen wie folgt: - Eine Wiederholung liege weder bei der Einstreu noch bei den säugenden Kälbern vor. Am 13. März 2013 habe er ausser einem wenige Tage alten Kälbchen, dessen Mutter nicht angebunden gewesen sei, keine noch säugenden Kälber gehabt. Auf mangelnde Einstreu werde in der Verfügung vom 13. März 2013 mit keinem Wort hingewiesen.