- Bei der ungenügenden Einstreu hätte man eigentlich auch von 12 GVE ausgehen können. Das Landwirtschaftsamt habe zu Gunsten von A.___ aber nur die minimale Tierschutzkürzung von Fr. 200.-- gewählt. - Da es sich vorliegend um einen Wiederholungsfall handle, sei die erwähnte Kürzung von gesamthaft Fr. 700.-- (Fr. 500.-- plus Fr. 200.--) auf Fr. 1'400.-- zu verdoppeln. Der Verfügung legte das Landwirtschaftsamt die Fotos der Kontrolle vom 13. März 2015 bei.