Seite 3/13 - Die Kürzung der Beiträge sei in Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) definiert. Für Mängel beim qualitativen Tierschutz sei pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) von einem Kürzungspunkt à Fr. 100.-- auszugehen. Zwar habe A.___ gemäss Betriebsdaten einen Bestand von sieben Kühen, da aber nur fünf Kühe fotographisch dokumentiert seien, sei zu seinen Gunsten nur von fünf Kühen bzw. einer Kürzung von Fr. 500.-- auszugehen.