- Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürften gemäss Art. 40 Abs. 3 TSchV nur kurzfristig Zugang zu ihren Müttern erhalten. Angebunden gehaltene Mutterkühe kämen äusserst selten vor. Dem Landwirtschaftsamt sei kein anderer Betrieb bekannt, der eine solche Haltung praktiziere. Angebunden gehaltene Mutterkühe könnten sich nicht wehren, wenn ihre Kälber, auch wenn die Mutterkühe leer getrunken sind, immer wieder an deren Eutern saugen, und sie damit belästigen und ihnen Schmerzen zufügen. Bei Freilaufhaltung könnten sich die Mutterkühe dagegen ohne weiteres aufdringlichen Kälbern entziehen.