Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt Folgendes aus: - Bereits anlässlich der Kontrolle vom 13. März 2013 seien verschiedene Mängel auf dem Betrieb von A.___ festgestellt worden. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Oktober 2013 seien A.___ wegen freiem Zugang von Kälbern zu ihren angebundenen Müttern und wegen mangelnder Einstreu, was zu mangelnder Sauberkeit führe, die Direktzahlungsbeiträge um Fr. 1'380.-- gekürzt worden.