Seite 2/13 Vorwurf betreffend zu wenig Einstreu sei ausserdem nicht glaubwürdig, da der Kontrolleur nur Fotos gemacht habe und erst gestützt auf die Fotos darüber entschieden worden sei, ob er genügend eingestreut hatte. Weiter brachte A.___ vor, es gehe auch nicht an, einfach einen Pauschalbetrag von Fr. 1'200.-- ohne detaillierte Abrechnung abzuziehen. F. Am 9. November 2015 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung: 1. A.___ hat wiederholt gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen. 2. Die Direktzahlungen 2015 für den Betrieb A.___ werden um Fr. 1'400.00 gekürzt.