D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, auf seinem Betrieb seien Mängel festgestellt worden. Kälber von angebundenen Mutterkühen hätten dauernd Zugang zur ihren Müttern gehabt und Liegeflächen seien zu wenig eingestreut gewesen. Das Landwirtschaftsamt führte dazu aus, nach Art. 40 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt TSchV) spiele das Alter der Kälber keine Rolle; Kälber dürften nur kurz zum Tränken Zugang zu ihren Mutterkühen erhalten, da sich die Mutterkühe in der Anbindehaltung den Kälbern nicht entziehen könnten.