Betreff Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016 betreffend Kürzung der Direktzahlungen 2015 Sachverhalt A. A.___ bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb mit Mutterkuhhaltung. Am 1. Oktober 2013 verfügte das Landwirtschaftsamt A.___ eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2013 um Fr. 1'380.--, weil er wegen Tierschutzverstössen den ökologischen Leistungsnachweis nicht vollständig erfüllt hatte. Begründet wurde die Kürzung mit ungenügender Sauberkeit bzw. mangelnder Stallhygiene und mit einer teilweise nicht tierschutzkonformen Anbindehaltung von Tieren. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.