ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten. Die Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/LA-16.04 Entscheid vom 23. Mai 2016 Rekurrent A.___ gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt