{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-04_2016-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=89&type=1563347022&cHash=deb417acec2799645f29caccd74ab989", "Checksum": "410fe396de21c33612f52d9e729a4731"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. 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Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\n Seite 11/13\nDer Rekurrent erhielt nach der Kontrolle vom 13. März 2015 mehrfach die Gelegenheit, sich zuhanden des Landwirtschaftsamtes zu den Fotos und zum Ergebnis der Kontrolle zu äussern. Bereits mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte der\nKUT dem Rekurrenten das Ergebnis der Kontrolle in Form der \"Inspektionsbescheinigung Grundkontrolle Tierhaltung 2015\" ein erstes Mal mit, worauf dieser\nnoch im März 2015 Stellung nahm. Am 17. Juli 2015 teilte das Landwirtschaftsamt dem Rekurrenten den Antrag der Kommission für Direktzahlungsprogramme mit den festgestellten Mängeln mit und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme, die er mit Schreiben vom August 2015 nutzte. Nach der Verfügung\nvom 9. November 2015 erhielt der Rekurrent im Rahmen des anschliessenden\nEinspracheverfahrens vor dem Landwirtschaftsamt neuerlich die Möglichkeit,\nsich zu den ihm vorgeworfenen Mängeln samt den an der Kontrolle aufgenommenen Fotos zu äussern, was er mit den beiden Schreiben vom 16. November\n2015 und 5. Januar 2016 auch tat. Der Rekurrent hatte somit bereits im Verfahren vor dem Landwirtschaftsamt mehrfach die Gelegenheit, sich zu den anlässlich der Kontrolle aufgenommenen Fotos, der vom Landwirtschaftsamt beabsichtigten Kürzung seiner Direktzahlungen 2015 und den Gründen dafür zu äussern. Ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV liegt demzufolge nicht vor.\n\n5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent im\nJahr 2015 gegen Tierschutzvorschriften verstossen hat, indem er Kälbern nicht\nnur kurzfristig den Zugang zu angebundenen Muttertieren ermöglichte und er\nseinen Stall nicht ausreichend einstreute bzw. sauber hielt. Wegen der bereits\nim Jahr 2013 rechtskräftig verfügten Vorfälle, bzw. der Direktzahlungskürzung\n2013, verdoppelte das Landwirtschaftsamt die sich für das Jahr 2015 ergebende\nDirektzahlungskürzung zurecht auf Fr. 1'400.--. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben Ziffer 1).\n\n6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach\nNr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Da der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten\naufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.\n\nSeite 12/13\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- werden A.___ auferlegt und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBenedikt Würth\nRegierungspräsident\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,\nPostfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 13/13\n"}