{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-04_2016-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=89&type=1563347022&cHash=deb417acec2799645f29caccd74ab989", "Checksum": "410fe396de21c33612f52d9e729a4731"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:53", "Checksum": "053c91b149669076bb675bf82feff1bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04\nRegeste:\nDie Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\nDie Vorinstanz legte ihrer Berechnung einen Punkt pro Grossvieheinheit zu\nGrunde, woraus sich für die fünf angebundenen und fotografierten Kühe zunächst eine Kürzung der Direktzahlungen um Fr. 500.-- ergab. Der Rekurrent\nmacht hierzu geltend, es sei für die Berechnung nicht auf die Kühe sondern auf\ndie Kälber und damit auf einen tieferen Umrechnungsfaktor in Grossvieheinheiten abzustellen. Dieser Auffassung des Rekurrenten ist nicht zu folgen. Art. 40\nAbs. 3 TSchV dient dem Schutz der Mutter- bzw. Ammenkühe und nicht dem\nSchutz der Kälber vor Schmerzen. Bei einem Verstoss gegen Art. 40 Abs. 3\nTSchV ist dementsprechend auf die Grossvieheinheiten der Mutter- bzw. Ammenkühe abzustellen.\n\nSeite 10/13\nFür die mangelhafte Einstreu bzw. Sauberkeit berechnete das Landwirtschaftsamt den minimalen Wert von Fr. 200.--. Die Berechnungsmethode bei der Einstreu blieb vom Rekurrenten grundsätzlich unbestritten.\n\n3.3.2 Vom Rekurrenten bestritten wurde dagegen die Verdoppelung der\nKürzung 2015 von insgesamt Fr. 700.-- auf Fr. 1'400.--, da seiner Ansicht nach\nkein Wiederholungsfall vorliege.\n\nGemäss Anhang 8 Ziffer 2.3.1 DZV sind die Kürzungen bei Tierschutzmängeln\nim ersten Wiederholungsfall zu verdoppeln. Ein Wiederholungsfall liegt nach Anhang 8 Ziffer 1.2 DZV vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein\nanaloger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in\neiner Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.\n\nFür allgemeine Verstösse gegen den qualitativen Tierschutz enthält Anhang 8\nZiffer 2.3.1 DZV nur einen Kontrollpunkt (Bst. a). Solche Verstösse gegen den\nqualitativen Tierschutz werden mit anderen Worten nicht mehr nach unterschiedlichen Tierschutzverstössen in weitere Kontrollpunkte unterteilt. Die im\nJahr 2013 beim Rekurrenten festgestellten Verstösse gegen den qualitativen\nTierschutz (ungenügende Sauberkeit bzw. mangelnde Stallhygiene, teilweise\nAnbindehaltung) betreffen daher alle denselben Kontrollpunkt, nämlich Ziffer 2.3.1 Bst. a, wie die im Jahr 2015 neuerlich festgestellten Tierschutzverstösse (mangelnde Einstreu/Sauberkeit, teilweise Anbindehaltung). Zwischen\nmangelnder Stallhygiene, mangelnder Sauberkeit und ungenügender Einstreu\nbesteht regelmässig ein Zusammenhang, weshalb zumindest von einem analogen Mangel auszugehen ist. Gleiches gilt für die in den Jahren 2013 und 2015\nfestgestellten Verstösse bei der Anbindehaltung bzw. dem freien Zugang der\nKälber zu den angebundenen Mutterkühen. Das Landwirtschaftsamt verdoppelte dem Rekurrenten deshalb zurecht die Kürzung für das Jahr 2015 von\nFr. 700.-- auf Fr. 1'400.--.\n\n4. Weiter rügt der Rekurrent sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\n(SR 101, abgekürzt BV), weil ihm der Kontrolleur nicht bereits an der Kontrolle\nvom 13. März 2015 das Resultat der Kontrolle direkt mitgeteilt habe, sondern\nder Kontrolleur erst nur Fotos zuhanden des Veterinäramts aufgenommen habe,\ndanach aber die Einstreu selber schon als ungenügend beurteilt habe.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet es dem Einzelnen u.a., vor\neiner nachteiligen Anordnung seitens einer Behörde orientiert zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und sich zu allen wesentlichen Aspekten der beabsichtigten Anordnung vorgängig äussern zu können (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete Auflage Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1001 ff.).\n\n"}