{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-04_2016-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=89&type=1563347022&cHash=deb417acec2799645f29caccd74ab989", "Checksum": "410fe396de21c33612f52d9e729a4731"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. 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Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 TSchV dürfen Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu\nihren Müttern oder Ammen erhalten. Die Bestimmung soll verhindern, dass säugende Kühe von Kälbern bedrängt werden können, ohne dass sie sich diesen\nentziehen können. Saugen Kälber nämlich immer wieder an den Eutern von Mut-\nter- oder Ammenkühen, auch wenn diese leer getrunken sind, kann dies bei den\nMutter- oder Ammenkühen Schmerzen auslösen (vgl. die Erläuterungen zur Totalrevision der Tierschutzverordnung zu Art. 30 Entwurf der TSchV, S. 17, abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1337/Bericht.pdf sowie\ndie Technischen Weisungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und\nVeterinärwesen BLV über den baulichen und qualitativen Tierschutz für Rinder\nvom 1. Oktober 2014, S. 17, Ziffer 9).\n\nDie anlässlich der Kontrolle vom 13. März 2015 beim Rekurrenten aufgenommenen Fotos zeigen eindeutig, dass sich dessen Kälber zwischen den angebundenen Mutterkühen frei bewegen konnten. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass\nseine Kälber ständigen Zugang zu den angebundenen Muttertieren haben, sondern er macht geltend, die Muttertiere könnten sich auch im Freilauf den Kälbern\nnicht entziehen, weil die Kälber schneller als die Muttertiere seien. Die Auffassung des Rekurrenten ist zumindest anzuzweifeln, ist es doch offensichtlich,\ndass sich am Hals angebundene Muttertiere schlechter gegen ihre Kälber wehren können als nicht angebundene. Unabhängig davon spielt es aber keine\nRolle, ob der Rekurrent Art. 40 Abs. 3 TSchV für sinnvoll hält oder nicht, da Gesetze und Verordnungen unabhängig von der persönlichen Meinung der davon\nBetroffenen einzuhalten sind. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls erstellt, dass der\nRekurrent gegen Art. 40 Abs. 3 TSchV verstösst, indem er seinen Kälbern nicht\nnur kurzfristig zum Tränken den Zugang zu den angebundenen Muttertieren ermöglicht.\n\n3.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 TSchV muss der Liegebereich für Kälber bis\nvier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. Zudem müssen gemäss Art. 34 Abs. 1 TSchV befestigte Böden gleitsicher und\nausreichend sauber sowie im Liegebereich ausreichend trocken sein.\n\nSeite 9/13\nZum Vorwurf der ungenügenden Einstreu und Sauberkeit bringt der Rekurrent\nvor, er arbeite mit dem Tretmistverfahren. Das Landwirtschaftsamt vertrat in seinem Einspracheentscheid dagegen die Auffassung, das Tretmistverfahren des\nRekurrenten könne mit den angebundenen Mutterkühen gar nicht funktionieren,\nweil die Tiere sich nicht frei bewegen und den Mist deshalb nicht nach unten\ntreten könnten. Die Frage, ob der Rekurrent im Tretmistverfahren arbeitet oder\nnicht, kann im vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden, denn die anwendbaren Tierschutzvorschriften sind grundsätzlich bei allen verwendeten\nStallsystemen einzuhalten. Art. 34 und Art. 39 TSchV, wonach Liegebereiche\nausreichend eingestreut und Böden ausreichen sauber und trocken sein müssen, gelten zweifellos sowohl für Ställe mit Tiefstreu- als auch für Ställe mit Tretmistverfahren. Funktioniert das Tretmistverfahren in einem Stall nur mässig, z.B.\naus baulichen Gründen, ist der Bewirtschafter daher gezwungen, mehr nachzustreuen oder öfters den Boden zu säubern. Die Fotos der Kontrolle vom 13. März\n2015 belegen jedenfalls klar, dass die aufgenommenen Stallböden des Rekurrenten nur ungenügend eingestreut, auch im Liegebereich feucht und schon länger nicht gereinigt worden waren.\n\n3.3 Im Ergebnis stellte das Landwirtschaftsamt auf dem Betrieb des Rekurrenten zurecht Verstösse gegen die Tierschutzverordnung fest. Nachfolgend\nist daher noch zu klären, ob das Landwirtschaftsamt die daraus folgende Kürzung der Direktzahlungen 2015 richtig berechnete, insbesondere ob es dabei\nvon einem Wiederholungsfall ausgehen und die Kürzung von Fr. 700.-- auf\nFr. 1'400.-- verdoppeln durfte.\n\n3.3.1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Direktzahlungen gemäss\nArt. 105 Abs. 1 i.V.m. Anhang 8 DZV. Für Verstösse gegen den baulichen oder\nqualitativen Tierschutz sieht Anhang 8 Ziffer 2.3.1 Bst. a DZV ein Punktesystem\nvor. Pro Punkt sind die Direktzahlungen um Fr. 100.-- zu kürzen, wobei mindestens ein Punkt pro betroffene Grossvieheinheit zu berechnen ist. Eine ausgewachsene Kuh entspricht einer Grossvieheinheit (vgl. Anhang 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, SR 919.91, abgekürzt LBV).\n\n"}