{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-04_2016-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=89&type=1563347022&cHash=deb417acec2799645f29caccd74ab989", "Checksum": "410fe396de21c33612f52d9e729a4731"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. 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Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\n - Sei dem Jahr 2014 dürften nur noch vom Kontrolleur registrierte Fehler geahndet\nwerden. Es dürften nur die fünf Kälber und die ordnungsgemäss angebundenen\nMutterkühe berechnet werden. Es dürften auch keine nicht registrierten Aussagen\nwie \"Die Tiere stehen im Dreck, der Stall ist schmutzig, usw.\" gemacht werden.\n\nL. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.\n\nEiner näheren Betrachtung bedürfen jedoch die vom Rekurrenten gestellten Anträge. Anfechtungsobjekt des Rekurses ist der Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 14. Januar 2016 bzw. die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 9. November 2015, mit der dem Rekurrenten die Direktzahlungen\n2015 um Fr. 1'400.- gekürzt worden sind. Streitgegenstand kann deshalb nur\ndie Frage sein, ob dem Rekurrenten die Direktzahlungen 2015 um den entsprechenden Betrag gekürzt werden dürfen oder nicht. Soweit der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids bzw. der Verfügung des Landwirtschaftsamtes verlangt, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\nSeite 7/13\nSoweit der Rekurrent im Zusammenhang mit seinem Rekurs auch aufsichtsrechtliche Anträge stellt, namentlich gegen den KUT-Kontrolleur B.___, den Abteilungsleiter Direktzahlungen des Landwirtschaftsamts C.___ und D.___ vom\nAmt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, ist dagegen nicht auf seine Anträge einzutreten. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der\nnur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich\nist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP\n2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht\nwird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten\nder Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge\nist daher nicht einzutreten.\n\n2.\n2.1 Das Landwirtschaftsamt kürzte dem Rekurrenten die Direktzahlungen für das Jahr 2015 um Fr. 1'400.--, weil er fünf Mutterkühe angebunden hielt,\nderen Kälber permanent Zugang zu den Mutterkühen hatten, und weil die Einstreu ungenügend war, was zu mangelnder Sauberkeit führte. Damit habe der\nRekurrent bereits zum wiederholten Mal gegen Tierschutzvorschriften verstossen und den ökologischen Leistungsnachweis im Jahr 2015 nur teilweise erfüllt.\nFür die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sind dementsprechend die im\nJahr 2015 anwendbaren landwirtschafts- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen massgebend.\n\n2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) richtet der Bund Bewirtschaftern\nund Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) Direktzahlungen aus.\nDer ÖLN ist demzufolge eine Bedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt den ÖLN, wenn er verschiedene in Art. 70a\nAbs. 2 LwG angeführte Kriterien erfüllt. Zu den Kriterien gehört gemäss Art. 70a\nAbs. 2 Bst. a LwG eine artgerechte Haltung der Nutztiere, was nach Art. 12 Direktzahlungsverordnung (SR 910.13, abgekürzt DZV) das Einhalten der für die\nlandwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung voraussetzt. Daneben ergibt sich die Pflicht zur Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung auch aus Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG, wonach Direktzahlungen nur ausgerichtet werden, wenn die für die landwirtschaftliche Produktion\nmassgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden.\n\nSeite 8/13\n2.3 Damit steht grundsätzlich fest, dass bei Verstössen gegen die für die\nlandwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (SR 455, abgekürzt TSchG) oder der Tierschutzverordnung (SR 455.1,\nTSchV) die Voraussetzungen für das Ausrichten von Direktzahlungen nicht mehr\nvollständig erfüllt sind.\n\nFür die weitere Beurteilung des Rekurses ist daher entscheidend, ob der Rekurrent gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat.\n\n"}