{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-04_2016-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=89&type=1563347022&cHash=deb417acec2799645f29caccd74ab989", "Checksum": "410fe396de21c33612f52d9e729a4731"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. 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Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\n - Eine nicht angebundene Kuh könne sich wesentlich besser gegen ihr Kalb wehren\nals eine der von A.___s angebundenen Mutterkühe. Die Tierschutzgesetzgebung\nbeurteile dies auch so und erlaube daher nur den kurzfristigen Zugang von Kälbern zu angebundenen Mutterkühen. Auch der Kantonstierarzt sei der Meinung,\nman könne den Zugang zu angebundenen Mutterkühen höchstens bei Kälbern\nbis zum Alter von einer Woche tolerieren.\n\nSeite 5/13\nDem Einspracheentscheid legte das Landwirtschaftsamt mehrere Unterlagen\nzum Tretmistverfahren bei.\n\nI.\na. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016 erhob A.___\nam 28. Januar 2016 Rekurs beim Landwirtschaftsamt, das den Rekurs zuständigkeitshalber an das Volkswirtschaftsdepartement weiterleitete.\n\nb. Mit der Rekursschrift vom 28. Januar 2016 verlangte A.___ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2015 bzw. des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2016, wobei er folgende Anträge stellte:\nEs ist zu untersuchen wieso B.___ gesagt hat: Ich mache ein Foto, damit das Veterinäramt entscheiden kann, ob genügend eingestreut worden ist, das aber nicht so\nkommentiert hat, sondern geschrieben hat, zu wenig eingestreut.\n\nEs ist zu untersuchen wieso C.___ meine Korrespondenz ständig zu seinen Gunsten\nabändert und so dem KUT usw. weitersendet.\n\nEs ist zu untersuchen, ob D.___ [Anmerkung: vom Amt für Verbraucherschutz und\nVeterinärwesen], C.___, usw. in Sachen Tretmist und Co überhaupt berechtigt sind,\nBussen auszusprechen, da sie nach meiner Ansicht dazu nicht ausgebildet sind und\nfür die Schweiz keine betreffenden Vorschriften bestehen.\n\nEs ist zu untersuchen ob auch andere Bauern unberechtigt gebüsst worden sind.\n\nZur Begründung führte A.___ zusammengefasst aus:\n- Aus den zugesendeten Tretmist-Unterlagen gehe hervor, dass er schon 2013\nfälschlicherweise gebüsst worden sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden,\ndass er seine Tiere am Tag der Kontrolle habe auf die Weide lassen wollen. In\nden 20 Jahren, in denen er mit Tretmist arbeite, sei er noch nie auf die Idee gekommen, angebundene Tiere so zu halten.\n\n- B.___ habe sich täuschend verhalten.\n\n- Ein schmutziger Stall und zu wenig Einstreu sowie säugende Kälber und andere\nim Stall freilaufende Tiere seien jeweils zwei verschiedene Schuhe. Ein Wiederholungsfall sei in beiden Fällen nicht erwiesen.\n\n- Er habe gebeten, ihm Unterlagen zuzusenden, aus denen hervor gehe, wieso\nnicht die Kälber sondern die Kühe für die Busse berechnet worden seien. Diese\nUnterlagen fehlten.\n\nc. Am 17. Februar 2016 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements das Landwirtschaftsamt zur Vernehmlassung unter gleichzeitiger Zustellung der Vorakten auf.\n\nJ. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2016 hielt das Landwirtschaftsamt an seinen Feststellungen fest und beantragte sinngemäss die Abweisung\ndes Rekurses. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:\n\nSeite 6/13\n- A.___ habe nicht darlegen können, dass das Landwirtschaftsamt Unrecht habe.\nSeine Tierhaltung sei schmutzig, wie die Fotos klar zeigten, und auch nicht vorschriftsgemäss. Angebundene Kühe und freilaufende Kälber entsprächen nicht\ndem Tierschutz. Die Mutterkühe könnten sich gegen die Kälber nur schwer wehren.\n\n- Die Berechnung der Kürzung sei klar ausgewiesen. Es seien die Faktoren der\nMutterkühe und nicht der Kälber berücksichtigt worden, weil die angebundenen\nMutterkühe, die sich nicht wehren könnten, das Problem seien und nicht die frei\nlaufenden Kälber.\n\n- Zu Gunsten von A.___ sei die Berechnung nicht mit seinem totalen Bestand von\nsieben Mutterkühen vorgenommen worden, sondern nur mit den fünf Mutterkühen, die auch fotographisch belegt seien. Die Kühe seien auf dem Foto markiert.\n\nK. Mit Eingang vom 15. März 2016 reichte A.___ dem Volkswirtschaftsdepartement eine weitere Stellungnahme ein. Er führte aus:\n- Was es in der Landwirtschaft nicht brauche, sei, dass nicht rechtskräftige Fichen\nversendet würden. Er legte dazu seiner Stellungnahme einen Qualitätsmanage-\nment-Bericht \"Schweizer Fleisch\" vom Schweizerischen Bauernverband (agriquali) datierend vom 12. Oktober 2015 bei, der sich auf die KUT-Kontrolle vom\n13. März 2015 abstützte und ihm androhte, die Anerkennung des QM-Schweizer-\nFleisch zu entziehen, falls er die bemängelte Einstreu auf der Liegefläche nicht\nbehebe.\n\n"}