{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-04_2016-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=89&type=1563347022&cHash=deb417acec2799645f29caccd74ab989", "Checksum": "410fe396de21c33612f52d9e729a4731"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. 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Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\nG.\na. Mit Schreiben vom 16. November 2015 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 9. November 2015 und verlangte vom Landwirtschaftsamt pauschal weitere Unterlagen zu diversen von ihm in der Verfügung vom\n9. November 2015 unterstrichenen Ausführungen des Landwirtschaftsamtes.\nAusserdem verlangte er vom Landwirtschaftsamt, auf den Fotos der Kontrolle\nvom 13. März 2015 den Dreck einzukreisen.\n\nb. Das Landwirtschaftsamt sandte A.___ darauf mit Schreiben vom\n17. Dezember 2015 die rechtskräftige Verfügung vom 1. Oktober 2013 nochmals zu.\n\nDazu führte das Landwirtschaftsamt aus, die Verfügung vom 1. Oktober 2013\nsei rechtskräftig und die neuerlichen Tierschutzverstösse seien ausführlich dargestellt. Es liege nun an A.___, seine Einsprache zu begründen.\n\nc. Am 5. Januar 2016 begründete A.___ seine Einsprache gegen die\nVerfügung vom 9. November 2015 im Wesentlichen wie folgt:\n- Eine Wiederholung liege weder bei der Einstreu noch bei den säugenden Kälbern\nvor. Am 13. März 2013 habe er ausser einem wenige Tage alten Kälbchen, dessen Mutter nicht angebunden gewesen sei, keine noch säugenden Kälber gehabt.\nAuf mangelnde Einstreu werde in der Verfügung vom 13. März 2013 mit keinem\nWort hingewiesen.\n\n- Der Kontrolleur verhalte sich irreführend. Wenn er ein Foto für das Veterinäramt\nmache, müsse er das auch so dokumentieren und dürfe nicht selber schreiben,\nes sei zu wenig eingestreut worden.\n\n- Die Liegefläche der Kälber sei auf einer Gummimatte mit einer rund 10 Zentimeter\ndicken, festen Streuschicht, die täglich frisch mit Streu versehen werde. Beim angesprochenen Dreck handle es sich wahrscheinlich um Tretmist, den es halt auch\nbei Kälbern gebe.\n\nSeite 4/13\n- Es stimme nicht, dass sich Mutterkühe im Freilaufstall oder auf der Weide den\nKälbern entziehen könnten, denn fast jedes Kalb sei schneller als seine Mutter.\nEs wäre vielmehr Tierquälerei, wenn er die Kälber wegsperren würde.\n\nH. Am 14. Januar 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Einspracheentscheid:\nDie Einsprache von A.___ gegen die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom\n9. November 2015 wird abgelehnt.\n\nZur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst aus:\n- In der Verfügung vom 1. Oktober 2013 sei zwar das Wort \"Einstreu\" nicht erwähnt,\naber von mangelhafter Stallhygiene die Rede, was das Gleiche sei. Mit der Verfügung vom 1. Oktober 2013 seien A.___ daher die Beiträge bereits wegen denselben Punkten, Sauberkeit/Einstreu und angebunden gehaltene Mutterkühe mit frei\nlaufenden Kälbern, gekürzt worden. Damit sei klar, dass es sich um einen Wiederholungsfall handle.\n\n- Die Kontrolleure des KUT hätten den Auftrag, auf den kontrollierten Betrieben Abweichungen von den Anforderungen sorgfältig zu dokumentieren und zu beurteilen. Der Kontrolleur habe daher Fotos von A.___s Stall gemacht und im Kontrollbericht geschrieben, dass es zu wenig Stroh habe. Diesen Kontrollbericht habe\nA.___ unmittelbar nach der Kontrolle zugestellt bekommen, worauf er ihn nicht\nbestritten habe.\n\n- Die Kontrolleure würden nicht direkt mit dem Veterinärdienst verkehren. Hingegen\nwürden alle Kontrollberichte mit Abweichungen der Kommission für Direktzahlungsprogramme unterbreitet, in welcher auch der Kantonstierarzt Einsitz habe.\nDer Kontrolleur habe A.___ daher nicht getäuscht, sondern nur pflichtgemäss\nseine Beurteilung weitergereicht.\n\n- A.___ schreibe, er arbeite mit dem Tretmistverfahren. Das Tretmistverfahren funktioniere wie folgt: Auf einer Liegefläche mit einigen Prozent Gefälle werde am vorderen Ende täglich eingestreut. Die Tiere würden den Mist und das Stroh dann\nallmählich nach unten treten. Beim Stallgang habe es eine Mistabbruchkante, bei\nwelcher der Mist periodisch, zum Beispiel mit einem Schieber, entfernt werden\nmüsse. In der Tierschutzgesetzgebung werde das Tretmistverfahren nicht erwähnt, weshalb dazu auf weitere (beigelegte) Unterlagen abgestellt werde. Alle\ndiese Unterlagen zeigten, dass das Tretmistverfahren nur in Laufställen funktioniere. Mit A.___s angebundenen Mutterkühen könne das Tretmistverfahren dagegen nicht funktionieren, da die Tiere sich nicht frei bewegen und den Mist so nicht\nnach unten treten könnten. Die Beurteilung des Kontrolleurs, wonach zu wenig\neingestreut worden war, sei daher richtig. Die Fotos zeigten klar einen dreckigen\nStall.\n\n"}