{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-04_2016-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=89&type=1563347022&cHash=deb417acec2799645f29caccd74ab989", "Checksum": "410fe396de21c33612f52d9e729a4731"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. 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Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\n Seite 2/13\nVorwurf betreffend zu wenig Einstreu sei ausserdem nicht glaubwürdig, da der\nKontrolleur nur Fotos gemacht habe und erst gestützt auf die Fotos darüber entschieden worden sei, ob er genügend eingestreut hatte. Weiter brachte A.___\nvor, es gehe auch nicht an, einfach einen Pauschalbetrag von Fr. 1'200.-- ohne\ndetaillierte Abrechnung abzuziehen.\n\nF. Am 9. November 2015 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung:\n1. A.___ hat wiederholt gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen.\n\n2. Die Direktzahlungen 2015 für den Betrieb A.___ werden um Fr. 1'400.00 gekürzt.\n\nZur Begründung führte das Landwirtschaftsamt Folgendes aus:\n- Bereits anlässlich der Kontrolle vom 13. März 2013 seien verschiedene Mängel\nauf dem Betrieb von A.___ festgestellt worden. Mit rechtskräftiger Verfügung vom\n1. Oktober 2013 seien A.___ wegen freiem Zugang von Kälbern zu ihren angebundenen Müttern und wegen mangelnder Einstreu, was zu mangelnder Sauberkeit führe, die Direktzahlungsbeiträge um Fr. 1'380.-- gekürzt worden.\n\n- Am 13. März 2015 habe der KUT festgestellt, dass fünf Mutterkühe angebunden\ngehalten wurden. Die im gleichen Stall gehaltenen Kälber konnten sich dagegen\nfrei bewegen. Ferner sei festgestellt worden, dass die Einstreu ungenügend war.\nDer Kontrolleur habe dies mit den der Verfügung beigelegten Fotos dokumentiert.\n\n- Damit Beiträge ausgerichtet werden könnten, müsse der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllt sein. Teil des ÖLN sei die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung, zu der gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft\nneben dem Tierschutzgesetz auch die Tierschutzverordnung, die Tierschutz-Kon-\ntrollhandbücher des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen\n(BLV) sowie die Anordnungen des Kantonstierarztes gehörten.\n\n- Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürften gemäss\nArt. 40 Abs. 3 TSchV nur kurzfristig Zugang zu ihren Müttern erhalten. Angebunden gehaltene Mutterkühe kämen äusserst selten vor. Dem Landwirtschaftsamt\nsei kein anderer Betrieb bekannt, der eine solche Haltung praktiziere. Angebunden gehaltene Mutterkühe könnten sich nicht wehren, wenn ihre Kälber, auch\nwenn die Mutterkühe leer getrunken sind, immer wieder an deren Eutern saugen,\nund sie damit belästigen und ihnen Schmerzen zufügen. Bei Freilaufhaltung könnten sich die Mutterkühe dagegen ohne weiteres aufdringlichen Kälbern entziehen.\n\n- Auf A.___s Betrieb hätten die Kälber dauernd Zugang zu ihren Müttern. Die Bestimmungen der TSchV seien daher eindeutig nicht eingehalten. Es gebe auch\nkeine Alterslimite, bis zu der Kälber frei zu angebundenen Mutterkühen gelassen\nwerden könnten. Der St.Galler Kantonstierarzt habe anlässlich der Sitzung der\nKommission für Direktzahlungsprogramme noch gemeint, Kälber bis zu einem Alter von einer Woche könnten allenfalls noch toleriert werden. Die Fotos der Tiere\nauf A.___s Betrieb zeigten aber, dass die betreffenden Kälber sicher älter als ein\nbis zwei Monate waren.\n\n- Die Fotos der Kontrolle vom 15. März 2015 zeigten ferner, dass die Einstreue\nungenügend war. Die Tiere stünden im Dreck. Genügend eingestreute Liegeflächen würden anders aussehen. Der Liegebereich für Kälber bis vier Monate und\nfür Kühe müsse gemäss Art. 39 Abs. 1 TSchV aber eingestreut sein.\n\nSeite 3/13\n- Die Kürzung der Beiträge sei in Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung (SR\n910.13; abgekürzt DZV) definiert. Für Mängel beim qualitativen Tierschutz sei pro\nbetroffene Grossvieheinheit (GVE) von einem Kürzungspunkt à Fr. 100.-- auszugehen. Zwar habe A.___ gemäss Betriebsdaten einen Bestand von sieben Kühen,\nda aber nur fünf Kühe fotographisch dokumentiert seien, sei zu seinen Gunsten\nnur von fünf Kühen bzw. einer Kürzung von Fr. 500.-- auszugehen.\n\n- Bei der ungenügenden Einstreu hätte man eigentlich auch von 12 GVE ausgehen\nkönnen. Das Landwirtschaftsamt habe zu Gunsten von A.___ aber nur die minimale Tierschutzkürzung von Fr. 200.-- gewählt.\n\n- Da es sich vorliegend um einen Wiederholungsfall handle, sei die erwähnte Kürzung von gesamthaft Fr. 700.-- (Fr. 500.-- plus Fr. 200.--) auf Fr. 1'400.-- zu verdoppeln.\n\nDer Verfügung legte das Landwirtschaftsamt die Fotos der Kontrolle vom\n13. März 2015 bei.\n\n"}