{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-04_2016-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=89&type=1563347022&cHash=deb417acec2799645f29caccd74ab989", "Checksum": "410fe396de21c33612f52d9e729a4731"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.05.2016 VD/LA-16.04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000, Nr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen eingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP 1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. 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Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein Anliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem ordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs gestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.\r\nDie Rekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von Tierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-16.04\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 23.05.2016\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen\nDie Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur dann zur\nAnwendung gelangt, wenn es dem Rechtsuchenden nicht möglich ist, seine\nVorbringen auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (GVP 2000,\nNr. 68). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufsichtsbeschwerde\nausschliesslich oder überwiegend zur Verfolgung privater Interessen\neingereicht wird und keine öffentlichen Interessen auf dem Spiel stehen, die\nein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (GVP\n1988, Nr. 91). Vorliegend ist es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, sein\nAnliegen, ihm die Direktzahlungen 2015 voll auszubezahlen, auf dem\nordentlichen Rekursweg geltend zu machen. Auf die mit dem Rekurs\ngestellten aufsichtsrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten. Die\nRekursbegehren werden abgewiesen, da die Verletzung von\nTierschutzvorschriften erwiesen sind.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-16.04\n\nEntscheid vom 23. Mai 2016\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016 betreffend\nKürzung der Direktzahlungen 2015\nSachverhalt\n\nA. A.___ bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb mit Mutterkuhhaltung.\n\nAm 1. Oktober 2013 verfügte das Landwirtschaftsamt A.___ eine Kürzung der\nDirektzahlungen für das Jahr 2013 um Fr. 1'380.--, weil er wegen Tierschutzverstössen den ökologischen Leistungsnachweis nicht vollständig erfüllt hatte. Begründet wurde die Kürzung mit ungenügender Sauberkeit bzw. mangelnder\nStallhygiene und mit einer teilweise nicht tierschutzkonformen Anbindehaltung\nvon Tieren. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.\n\nB. Am 13. März 2015 kontrollierte der Kontrolldienst für umweltschonende und tierfreundliche Qualitätsproduktion (KUT) die Tierhaltung von A.___\nund bemängelte die Anbindehaltung von fünf Mutterkühen, weil deren Kälber\ndauernd Zugang zu den Mutterkühen hatten, und ungenügend eingestreute Liegeflächen. Der Kontrolleur fotografierte die bemängelten Feststellungen. Das\nProtokoll der Kontrolle bzw. die zugehörige Inspektionsbescheinigung vom\n16. März 2015 stellte der KUT A.___ zur allfälligen Stellungnahme zu.\n\nC. Noch im März 2015 bezog A.___ zuhanden des Landwirtschaftsamtes schriftlich Stellung. Er brachte sinngemäss vor, es sei unklar, ab welchem\nAlter Kälber von angebundenen Mutterkühen weggesperrt werden müssten. Da\ner am Tag der Kontrolle vorgesehen habe, die Tiere um die Mittagszeit auf die\nWeide zu lassen, habe er etwas weniger eingestreut. Auch seien die eigentlichen Liegeflächen mit einer mindestens 10 Zentimeter dicken Streuschicht versehen und würden zweimal am Tag eingestreut.\n\nD. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte das Landwirtschaftsamt A.___\nmit, auf seinem Betrieb seien Mängel festgestellt worden. Kälber von angebundenen Mutterkühen hätten dauernd Zugang zur ihren Müttern gehabt und Liegeflächen seien zu wenig eingestreut gewesen. Das Landwirtschaftsamt führte\ndazu aus, nach Art. 40 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt\nTSchV) spiele das Alter der Kälber keine Rolle; Kälber dürften nur kurz zum\nTränken Zugang zu ihren Mutterkühen erhalten, da sich die Mutterkühe in der\nAnbindehaltung den Kälbern nicht entziehen könnten. Die Kommission für Direktzahlungsprogramme habe deshalb eine Kürzung von A.___s Direktzahlungen für das Jahr 2015 um Fr. 1'200.- beantragt. Zur Stellungnahme räumte das\nLandwirtschaftsamt A.___ eine Frist von 14 Tagen ein.\n\nE. Mit Schreiben vom August 2015 nahm A.___ Stellung. Zu den konkreten Vorwürfen führte er aus, er habe seine Kälber von den angebundenen\nKühen nicht weggesperrt, weil das aus seiner Sicht völliger Unsinn sei. Es gäbe\ndiesbezüglich kein einziges glaubwürdiges Argument, das angebundene von\nfreilaufenden Mutterkühen unterscheide. Dieses Gesetz sei nur erfunden worden, um möglichst viele Betriebe zur Umstellung auf Freilauf zu bewegen. Der\n\n"}