5. Das Landwirtschaftsamt wird angewiesen, den Anspruch des Rekurrenten auf Direktzahlungen für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung von Ziffer 2 dieses Dispositivs neu zu berechnen und zu verfügen. 6. Der Rekurrent hat amtliche Kosten von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Freundliche Grüsse Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden. Seite 19/19