Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrenten jedoch im Voraus darauf hingewiesen, dass bei einem Rückzug amtliche Kosten für den bisher entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt würden. Zudem hat er den Rekurs nicht vollständig zurückgezogen, so dass nicht nur ein Abschreibungsentscheid, sondern ein ausführlich begründeter Rekursentscheid auszufertigen ist.