Keinen Einfluss auf die Kostenpflicht des Rekurrenten hat, dass dieser die Rechtsbegehren zu den Parzellen Nr. 001 und 002 im Verlauf des Rekursverfahrens zurückgezogen hat. In der Regel erhebt das Volkswirtschaftsdepartement bei einem vollständigen Rückzug eines Rekurses keine amtlichen Kosten, da mit einem einfachen Abschreibungsentscheid wenig Aufwand verbunden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrenten jedoch im Voraus darauf hingewiesen, dass bei einem Rückzug amtliche Kosten für den bisher entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt würden.