Der Rekurrent ist mit seinen Rechtsbegehren grösstenteils unterlegen, soweit auf seine Begehren überhaupt einzutreten ist oder er die Begehren nicht zurückgezogen hat. Zwar ist das Rechtsbegehren bezüglich der Parzelle Nr. 003 teilweise gutzuheissen. Im Verhältnis zur Summe der beantragten Änderungen fällt die Korrektur der landwirtschaftlichen Nutzfläche um 1 Are jedoch nicht ins Gewicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Rekurrenten die amtlichen Kosten aufzuerlegen.