Seite 17/19 zu korrigieren und die zu kleine Waldfläche ebenfalls zugunsten des Rekurrenten unverändert aus dem Vermessungswerk zu übernehmen. Der Rekurs ist daher in Bezug auf die Rüge betreffend die Wegfläche abzuweisen. 5. 5.1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.