Aus Art. 20 und 21 TVAV ergibt sich, dass Einzelobjekte ohne Flächenangaben ins Vermessungswerk aufgenommen werden. Dementsprechend wird die vom Rekurrenten beanstandete Wegfläche zukünftig ganz aus dem Flächenverzeichnis der Parzelle Nr. 004 verschwinden. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird also nach der oben erwähnten Ergänzung der PNF voraussichtlich um etwa 224 m2 zunehmen (160 m Wegstrecke x bisher angenommene Wegbreite von 1.4 m).