Nach Art. 20 TVAV umfasst die Informationsebene «Einzelobjekte» Objekte, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben. Insbesondere sind der Informationsebene «Einzelobjekte» Objekte zuzuordnen, wenn die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist oder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand bringen würde, beispielsweise bei Rinnsalen, Trampelpfaden, unregelmässig verlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen (vgl. Art. 21 Bst. b TVAV).